Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tierrefugium Hanau.
Er hat seinen Sitz in 63457 Hanau/Grossauheim und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Tierschutzes im In- und Ausland. Es ist sein Ziel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, insbesondere, um Tierquälerei und Tiermisshandlungen zu verhüten. Dabei vertritt er den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung, Information und gutes Beispiel. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere, der im Sinne des Tierschutzgesetzes durchgeführt wird.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Die Vereinsform „Nicht rechtsfähiger Verein“  soll in die Vereinsform „Eingetragener Verein (e.V.)“ geändert werden (einzutragen im Vereinsregister, Amtsgericht Hanau).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

– Information über die Art, das Wesen, das Verhalten und die Bedürfnisse verschiedener Tierarten z.B. über die Internetseite www.tierrefugium-hanau.de
– Die Zusammenarbeit mit anerkannten und gemeinnützigen, den Tierschutz fördernden Einrichtungen, Tierheimen oder Tierschutzvereinen im In- und Ausland.
– Die Sammlung von Spenden, die an steuerbegünstigte Tierschutzvereine weiter geleitet werden können im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenverordnung, um diese bei der Tierschutzarbeit zu unterstützen z.B. bei der Durchführung von Kastrationsprogrammen, Kauf von Futtermitteln oder Medikamenten etc.
– Die Vermittlung von Tieren in eine artgerechte Haltung.
– Gegebenenfalls den Freikauf von misshandelten Tieren in Not, z.B. aus Schlachttiertransporten, Kettenhaltung etc. etc.
– Den Kauf oder die Anmietung eines geeigneten Grundstückes, Haus oder sonstige Immobilie, um einen Gnadenhof für besonders bedürftige Tiere zu betreiben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband ist möglich, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben.
Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 7. Lebensjahr aufgenommen werden.
Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben wie ordentliche Mitglieder nur eine Stimme, unabhängig von ihrer Größe.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Es soll das vom Verein vorgesehene Beitrittsformular verwendet werden.

Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter mit dem Beitritt des Jugendlichen einverstanden ist und dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung hat der Bewerber kein Beschwerderecht, sie ist nicht anfechtbar.
Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung sowie Exemplare der eventuell weiter verbindlichen Ordnungen des Vereins auszuhändigen.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vertretungsvorstands wieder zurückgenommen werden.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels »Einschreiben mit Rückschein« zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zweier Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift, die den Vorwurf nach Art und Datum beschreiben muss und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen.
Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels »Einschreiben mit Rückschein« oder gegen Empfangsbekenntnis bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Betroffenen aus seiner Mitgliedschaft. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte
Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder sowie der jeweilige Vertreter der korporativen Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Eine Übertragung dieser Rechte ist ausgeschlossen.
Jugendliche Mitglieder können selbst oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Antragsrecht ausüben. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 8 Beitragspflichten
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus, bei der Aufnahme sofort, sonst bis jeweils spätestens zum 31.03. eines Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt, die Mitgliederversammlung legt jedoch einen Mindestbeitrag fest, der nicht unterschritten werden darf.
Minderjährige Mitglieder haben als Mindestbeitrag nur die Hälfte des für ordentliche Mitglieder festgesetzten Beitrags zu zahlen.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.

§ 9 Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal und möglichst innerhalb der ersten sechs Monate statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
–wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
–wenn die Berufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
b)Festsetzung der Höhe der Mindestbeiträge; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder;
d)Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes
e)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig;
f)als Berufungsinstanz Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung
Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorstandsvorsitzenden. Zu einer Mitgliederversammlung muss durch briefliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Drittel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.

§ 14 Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung durch den Versammlungsleiter,
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
c) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
d) Genehmigung der Tagesordnung,
e) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
f) Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
g) Kassenbericht
h) Entlastung des Vorstands,
e) durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen bzw. Nachwahlen.

§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt.

§ 16 Der Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. Die Protokollführung obliegt dem Protokollführer, der von der Versammlung gewählt wird. Es wird grundsätzlich durch Handzeichen in offener Wahl abgestimmt, es sei denn ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragen die geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

§ 17 Versammlungsprotokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung  oder Zweckänderung  betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 18 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen.
Mitglieder des Gesamtvorstands sind:
-der/die 1. Vorsitzende,
-der/die 2. Vorsitzende,
-und bis zu 3 Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Ein Vorstandsmitglied ist nur einstimmig abwählbar. Jedes Vorstandsmitglied verfügt je über eine Stimme. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Mitgliedsbeitrag befreit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 19 Vertretungsvorstand
Der Vorstand ist berechtigt, die in dem nichtrechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es von dem Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.

§ 20 Aufgaben des Gesamtvorstands
Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
a)Die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
b)die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
c)die Erstellung des Jahresberichts;
d)die Einberufung einer Mitgliederversammlung;
e)die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse;
f)die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt;
g)die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
h)die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
i)die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
j) die Leitung und Führung des Tierheim- bzw. Gnadenhofbetriebes.
k) die Verantwortung über sämtliche der vom Verein aufgenommenen Tiere
l) Entscheidungen über die Euthanasie eines Tieres trifft ausschließlich der Vorstand in Abstimmung mit dem behandelnden Tierarzt. Zuwiderhandlung wird mit einer Geldbuße von 1.500 EUR geahndet.
m)Entscheidungen über die Aufnahme oder die Ablehnung eines Tieres in das Tierheim / den Gnadenhof, trifft allein der Vorstand. Ferner obliegt die Entscheidung einer Vermittlung eines Tieres beim Vorstand.

Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Vorstandsgeschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich dem Gesamtvorstand zu berichten.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 21 Beschlussfassung des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich  (auch per Telefax), per Email, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandsvorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder per Email im Umlaufverfahren zustimmen.
In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren.

§ 22 Kassenprüfung
Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, jährlich vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.

§ 23 Abteilungsbildung
Der Verein kann sich in Abteilungen oder besondere Gruppen gliedern. Solche Untergliederungen sind rechtlich unselbstständig und der Satzung des Vereins unterworfen. Sie führen den Vereinsnamen mit einem auf die Besonderheit der Untergliederung hinweisenden Zusatz. Die Abteilungen werden von dem Vorstand selbst oder auf Anregung aus dem Kreis der Mitglieder gebildet.
Zur Förderung des Tierschutzgedankens bei Jugendlichen können insbesondere Jugendgruppen gebildet werden. Darüber hinaus können örtliche Untergliederungen (z.B. Regionalgruppen) oder Untergliederungen nach sachlichen Gesichtpunkten (z.B. nach Tierarten) gebildet werden.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sich mehreren Abteilungen anzuschließen.

§ 24 Ordnungsverstöße
Ordnungswidrig verhält sich ein Mitglied, wenn es schuldhaft gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereichs dem Ansehen des Vereins schadet. Als schwere Ordnungswidrigkeit zählt es insbesondere, wenn ein Vereinsmitglied Grundsätze des Tierschutzes oder der artgerechten Tierhaltung missachtet. Ordnungswidrig verhält sich auch, wer seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

§ 25 Ordnungsmittel
Als Ordnungsmittel können gegen ein Mitglied verhängt werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldbußen bis zur Höhe von 200,00 Euro,
d) befristeter Ausschluss aus dem Verein für die Dauer bis zu zwei Jahren bei fortbestehender Beitragszahlungspflicht,
d) Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung.

§ 26 Antragstellung, Befristung
Den Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Das weitere Verfahren ist entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 der Satzung durchzuführen. Ein Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das ordnungswidrige Verhalten des betroffenen Mitglieds mehr als sechs Monate zurückliegt.

§ 27 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Betrieb oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 28 Fahrt- und Telefonkosten
Mitgliedern und ehrenamtliche Helfern, die Tiere von Flughäfen abholen und zu Pflegestellen oder Tierheimen bringen, Vor- oder Nachkontrollen sowie notwendige Fahrten zu Tierärzten für den Verein durchführen, kann vom Verein eine Kilometerpauschale in Höhe der des Finanzamtes gewährt werden. Grundlage hierfür ist ein Nachweis in Form eines Fahrtenbuchs oder einer Tankquittung.
Mitgliedern und ehrenamtlichen Helfern, die in der Vermittlung tätig sind, können die für die Vermittlung aufgekommenen Telefonkosten vom Verein zurückerstattet werden. Grundlage hierfür ist ein Einzelverbindungsnachweis einer Telekommunikationsfirma.

§ 29 Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur bei Beschlussfähigkeit nach § 16 Abs. 4 und mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorstandsvorsitzende und der 2. Vorstandsvorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Genehmigung durch das Finanzamt an einen von den Liquidatoren zu benennenden eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

15.03.2023